“Die Mühlen stellen ein Erbe unserer oberschwäbischen Region dar.
Diese vor dem Verwaisen und dem Verfall zu bewahren bedarf eines
langjährigen, unablässigen und unermüdlichen Engagements.“
Elisabeth Jeggle, Europaabgeordnete und Schirmherrin der Mühlenstraße

1. 4 Mahlmühle Spindelwag

Befindet sich im Mühlenwinkel zwischen Iller, Rot und Riss

Mahlmühle Spindelwag

Bereits um 1100 wird diese Mühle / dieser Mühlenstandort erstmals erwähnt.
Prächtiger Mühlenbau mit verziertem Giebel am Ölbach.
Die Stilllegung erfolgte wie bei vielen anderen Mühlen auch aufgrund des sog Mühlengesetz' (siehe Exkurs unten)  Mitte der 1960er Jahre.
Heute ist die Mühle nur noch Wohngebäude.
Der mittlerweile verstorbene Müller, Herr Christian Weiher, lebt als origineller Tüftler in der Erinnerung vieler Einheimischer fort. Seine Liebe zur Tradition bleibt in den Tänzen der Spindelwager Trachtengruppe „d´Ölbachtaler“ erhalten, deren Gründer er war.

In der Nähe liegt das Rückhaltebecken Pfaffenried (Vogelschutzgebiet).


Exkurs

Das Mühlengesetz, eigentlich Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen, wurde 1957 in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet und betraf in erster Linie die kleinen und mittleren Mühlen.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes waren die Errichtung von Mühlen und die Erweiterung ihrer Tagesleistung genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme gab es nur für kleine Mühlen bis zu einer Tagesleistung von einer Tonne. Bereits seit 1955 wurde die Neuerrichtung von Mühlen gesetzlich stark eingeschränkt.
Danach erhielten Müller und Mühlenbesitzer eine staatliche Prämie unter der Auflage, dreißig Jahre lang die stillgelegte Mühle nicht mehr zu betreiben. Die Entschädigung richtete sich nach der Kapazität, der technischen Einrichtung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Für eine Tonne Tagesleistung wurden im Durchschnitt 9.000 DM Abfindung gezahlt. Mit dieser Entschädigung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, andere Erwerbsmöglichkeiten aufzubauen, wie etwa die Vergrößerung der Landwirtschaft, die Errichtung eines Gaststätten- oder Hotelbetriebs und Ähnliches. Bis zum Oktober 1960 mussten sämtliche eingebauten Müllereimaschinen und -vorrichtungen ausgebaut werden, mit Ausnahme der vorhandenen Turbinen.
Das Mühlengesetz sollte zunächst in seiner Wirkung am 31. Dezember 1960 außer Kraft treten, wurde in der Folge aber mehrfach verlängert und erst am 1. Januar 1972 durch das Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) ersetzt.
Das Gesetz wurde in der Folge einer konkreten Normenkontrolle mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Dezember 1968 für verfassungsgemäß erklärt. Das Gesetz sollte danach mit der im Apothekenurteil entwickelten Dreistufentheorie zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sein. Es handele sich zwar um eine objektive Zulassungsvoraussetzung, diese sei mit dem Gesetzeszweck gerechtfertigt. Dieser bestehe in der Schaffung stabiler Marktverhältnisse als Voraussetzung für eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl auch in Krisenzeiten. Hierbei handele es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, der Eingriff sei daher gerechtfertigt. Auch das Mühlenstrukturgesetz wurde als verfassungsgemäß erachtet.

 Die Folgen des Mühlengesetzes mögen folgenden Zahlen verdeutlichen: Nach Zählungen der Preußischen Regierung gab es 1895 im Deutschen Kaiserreich 18.362 Windmühlen und 54.529 Wassermühlen. 97 % der Windmühlen waren Getreidemühlen. Zwar sank die Zahl der Mühlen durch Rationalisierungen und Stillegungen bereits in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, doch der stärkste Rückgang der Zahlen fand erst nach Inkrafttreten des Mühlengesetzes statt, wie ein Blick auf die einzelnen Bundesländer zeigt. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 gab es nach der amtlichen Statistik in Deutschland nur noch 261 Mühlen, die mehr als 500 t Jahresvermahlung aufwiesen.

Quelle wikipedia

 

Mahlmühle Spindelwag

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